Seit einiger Zeit wird heftig über den Abstand beim Überholen von Radfahrenden diskutiert. Vor Gerichten wurde des öfteren bestätigt, dass PKWs beim Überholen mindestens 1,50 m Abstand einhalten müssen.
Diese Regel gilt auch, wenn sich rechts ein Schutzstreifen befindet. Dieser Schutzstreifen lädt aber Autofahrer gerade dazu ein, enger zu überholen. Das heißt, für die Sicherheit der Radfahrenden ist der Schutzstreifen sogar kontraproduktiv. Lässt es die Straßenbreite nicht zu, den Radfahrer bzw. Radfahrerin mit ausreichendem Abstand zu überholen, gilt sogar ein Überholverbot. Das schreibt die Hessische Niedersächsische Allgemeine vom 31.1.2019.